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Kein Zuschlag zur Miete bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob ein Vermieter im Rahmen einer Mieterhöhung gemäß § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen kann, wenn eine in einem Formularmietvertrag enthaltene Klausel, die den Mieter zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet, unwirksam ist.

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Gibt es Wege aus der Kostenfalle?
Denkanstoß zur BGH Entscheidung vom 09.07.2008 Nr. 131/08

In dem vorliegenden Fall hat der BGH entschieden, dass der Vermieter einen Zuschlag zur Miete nicht nehmen durfte, nachdem zuvor festgestellt wurde, dass die Klausel zur Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam war. Der BGH hebt in seiner Entscheidung zwei Argumente nach diesseitiger Auffassung besonders hervor. Einerseits sagt der BGH; dass es einen solchen Zuschlag mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung nicht gibt und andererseits, dass ein solcher Zuschlag bei frei finanzierten Wohnraum nicht mit Werten aus dem Kostenmietrecht begründet werden kann, da dies einen eindeutigen Systembruch bezüglich der gesetzlich deutlichen Trennung zwischen frei finanzierten Wohnraum und dem Kostenmietensystem gibt. Der Vermieter hat sicherlich zunächst korrekt gehandelt und dem Mieter angeboten, die unwirksame Schönheitsreparaturklausel durch eine wirksame zu ersetzen. Dass hier keine gesetzliche Regelungslücke vorliegt, wurde ebenfalls ausgiebig begründet. Es stellt sich nun die Frage, wie zukünftig das Äquivalentprinzip zwischen Leistung und Gegenleistung im Vertragsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter wiederhergestellt werden kann. Der Argumentation des BGH folgend müssen hier zunächst die Mieterhöhungsmöglichkeiten betrachtet werden. Hier bleibt schlicht die Mieterhöhungsmöglichkeit nach § 558 BGB bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete könnte hier eine zentrale Rolle bei zukünftigen Mieterhöhungen spielen. So ist denkbar, dass bei zukünftig zu erstellenden Mietspiegeln auch Zuschlagswerte für die Fälle enthalten sind, in denen der Vermieter die Schönheitsreparaturen trägt. Es dürfte grundsätzlich unstrittig sein, dass dies eine nicht unerhebliche Leistung des Vermieters bei bestehendem Mietvertrag darstellt. Die zweite Möglichkeit stellt nach diesseitiger Auffassung zur Zeit nur die Begründung der Mieterhöhung durch Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete über einen Sachverständigen dar. Der Sachverständige könnte in einer solchen Situation die Tatsache mit einfließen lassen, dass der Vermieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet ist und einen angemessenen Zuschlag zur Miete ermitteln. Im Übrigen würde sich der Sachverständige sicherlich auch auf einen gegebenenfalls bestehenden Mietspiegel berufen. Ob der Bundesgerichtshof bei einem entsprechenden Vorgehen eine erhöhte ortsübliche Vergleichsmiete anerkennen würde, wird sicherlich in nicht allzu ferner Zukunft diskutiert oder sogar entschieden werden.

Berlin, den 14.07.2008     Schuch

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